Inhaltsangabe
§ 1 Sitz, Name, Zweck
§ 2 Mitgliedschaft, Beitrag
§ 3 Rechte und Pflichten
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Vermögen
§ 6 Instrumente und Bekleidung (Uniformen)
§ 7 Organe
§ 8 Hauptversammlung
§ 9 Vorstandschaft
§ 10 Rücktritt der Vorstandschaft
§ 11 Befugnisse des Vorstandes
§ 12 Kassenprüfung
§ 13 Veröffentlichungen/Mitgliederversammlung
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 15 Inkrafttreten Satzung der „Blaskapelle Dietldorf e. V.
§ 1 Sitz, Name, Zweck

(1) Der Verein hat den Namen „Blaskapelle Dietldorf „ mit Sitz in Dietldorf. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und der musikalischen Erziehung und Ausbildung. Dies wird insbesonders verwirklicht durch Ausbildung von Nachwuchskräften, durch Pflege der volkstümlichen Musik, durch Mitgestaltung des kulturellen Geschehens in der Pfarrei und in den Nachbarortschaften, durch Ankauf von Notenmaterial ...

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Vereinsmitteln (über eine evtl. Aufwandsentschädigung vergleiche § 6). Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft, Beitrag
(1)Der Verein nimmt aktive und passive Mitglieder auf. Die Höhe des Beitrages bestimmt die
Jahreshauptversammlung. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand nach vorheriger schriftlicher Anmeldung durch Anmeldeformular. Ehrenmitglieder des Vereins ernennt die Vorstandschaft mit Zweidrittelmehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

(2) Bei besonderen Belastungen (z.B.: weite Anfahrt, mehrere Musiker aus einer Familie, Bundeswehr, ...) kann der Mitgliedsbeitrag durch Beschluss der Vorstandschaft reduziert werden.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod
b) durch Austritt aus dem Verein
c) durch Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
Eine aktive Mitgliedschaft endet immer mit Beginn der Sommerferien in Bayern, da der Turnus der Proben und Auftritte an das Schuljahr gekoppelt ist.
Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Vorstandschaft mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Vor Ausschluss ist das betroffene Vereinsmitglied auf die Ausschlussmöglichkeit in geeigneter Weise aufmerksam zu machen. Bei Ausschluss eines aktiven Vereinsmitgliedes ist der Kapellmeister zu hören. Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes ist in der nächst folgenden Versammlung bekannt zu geben.
Mit Erlöschen der Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes erlöschen sämtliche Rechte an dem Verein und am Vereinsvermögen. Damit ist ebenfalls der Verlust aller der im Verein ausgeübten Ämter verbunden.

§ 3 Rechte und Pflichten
Alle Vereinsmitglieder besitzen das aktive Wahl- und Stimmrecht, mit Vollendung des 18. Lebensjahres auch das passive Wahlrecht.
Die Vereinsmitglieder haben das Recht auf Anberaumung einer außerordentlichen Versammlung innerhalb zwei Wochen, wenn es mindestens ein Drittel der aktiven und passiven Mitglieder wünschen.
Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, den Verein nach Kräften zu unterstützten und Schädigungen des Vereins vermeiden zu helfen.
Rechte und Pflichten der aktiven Vereinsmitglieder:
• Gewährleistung einer gewissenhaften Ausbildung durch den Verein
• Bereitstellung des Notenmaterials durch den Verein
• evtl. Bezuschussung von Instrumenten und Bekleidung im Sinne des § 6
• gewissenhafter Probenbesuch (entschuldigtes Fernbleiben nur aus wichtigen Gründen unter Rücksprache mit dem Kapellmeister)
• Einsatz bei Auftritten ( Pünktlichkeit, Sauberkeit der Kleidung und Instrumente, Vollständigkeit des Notenmaterials; auch hier entschuldigtes Fernbleiben nur aus wichtigen Gründen, Anzeigepflicht an Kapellmeister mindestens 1 Woche vor Auftritt außer kurzfristig aufgetretenen Hinderungsgründe)
• häusliches Üben, um den gestellten Anforderungen gewachsen zu sein.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und dem Inventar besteht. Von den Mitgliedern persönlich eingebrachte Ausrüstung (z.B.: Instrumente, Bekleidung, ...) bleibt deren Eigentum. Ebenso ausgenommen bleiben alle Urheberrechte von Mitgliedern.

§ 6 Instrumente und Bekleidung (Uniformen)
Die Instrumente sind Eigentum des aktiven Mitglieds, das für die Anschaffung und Unterhaltung aufzukommen hat.
Nur in Ausnahmefällen (zu hohe Kosten) kann die Vorstandschaft mit absoluter Mehrheit die Art und Höhe der Bezuschussung beschließen.
Bezuschusste Instrumente und Bekleidung gehen beim Vereinsaustritt des Besitzers an den Verein zurück. Der Besitzer erhält den prozentualen Eigenanteil, gemessen am gemeinen Wert, zurückerstattet. Im beiderseitigen Einvernehmen kann bei Instrumenten auch eine umgekehrte Regelung getroffen werden.

§ 7 Organe
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vorstandschaft

§ 8 Hauptversammlung
Die Neuwahl der Vorstandschaft erfolgt alle 2 Jahre jeweils in der Jahreshauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweilige Vorstandschaft bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Nicht in der Hauptversammlung anwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn sie vorher eine Bereitwilligkeitserklärung abgeben. Die Art der Wahl bestimmt die Versammlung von Fall zu Fall. Satzungsänderungen werden mit Zweidrittelmehrheit rechtswirksam beschlossen.

§ 9 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus 9 (in Worten: „neun“) Personen: 5 (in Worten: „fünf“)aktive Vereinsmitglieder, 3 (in Worten: „drei“) passive Mitglieder und der/dem Kapellmeister/in.
In einer konstituierenden Sitzung wählt dieser Ausschuss den 1., 2. und 3. Vorstand, die Geschäftsführung, den Kassier, den/die Jugendbeauftragte . und die Schriftführung .
Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nicht eine andere Regelung vorsieht, bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorstands doppelt.
Das Amt des Kassiers , des Schriftführers und des Jugendbeauftragten kann an nicht gewählte
Vereinsmitglieder durch Beschluss der Vorstandschaft delegiert werden. Diese haben in der Vorstandschaft volles Stimmrecht. Zwei Kassenrevisoren werden in offener Wahl durch die Mitgliederversammlung gewählt und sind Mitglied der Vorstandschaft, mit Stimmrecht ( bei mehr als zwei Bewerbern, in geheimer Wahl ) Im Sinne des § 26 BGB wird der Verein durch den 1. Vorstand, die stellvertretenden Vorsitzenden und den Geschäftsführer vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Unbeschadet des Alleinvertretungsrechts sollen die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des 1. Vorstandes, der Geschäftsführer nur bei Verhinderung der Vorsitzenden tätig werden.

§ 10 Rücktritt der Vorstandschaft
Tritt mehr als ein Drittel der Vorstandschaft geschlossen zurück, oder fordert die Mehrheit der Vereinsmitglieder die Vorstandschaft zum Rücktritt auf, so ist innerhalb 4 Wochen eine Neuwahl der Vorstandschaft gem. §§ 8 und 9 dieser Satzung durchzuführen. Bei Rücktritt eines einzelnen Vorstandmitgliedes rückt der nächste Kandidat nach der Wahlliste der letzten Vorstandwahl in die Vorstandschaft nach.

§ 11 Befugnisse des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet gemäß ihrem Auftrag im Vereinsinteresse zu arbeiten. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandsitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Leiter der Versammlung und dem Schriftführer, gegebenenfalls von einem von der Versammlung zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 12 Kassenprüfung
Die gewählten Kassenrevisoren (§ 8) haben vor Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13 Veröffentlichungen/Mitgliederversammlung
Die Veröffentlichungen und Einladungen des Vereins erfolgen in den örtlichen Tageszeitungen. Statt Zeitungsveröffentlichung ist auch Aushang in einem Schaukasten oder Einzelbenachrichtigung möglich.
Einladungen zu Versammlungen haben mindestens 3 Tage vorher, zu Versammlungen mit Wahlen mindestens 1 Woche vorher zu erfolgen. Die Punkte der Tagesordnung sind dabei bekannt zu geben.

§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine besonders hierfür einberufene Hauptversammlung. Zur Beschlussfähigkeit derselben ist die Anwesenheit von Zweidrittel der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins wird mit der Mehrheit der Stimmen der gesamten Vereinsmitglieder beschlossen.
Sind bei dieser Versammlung nicht die erforderlichen Mitglieder anwesend, so ist eine neue Hauptversammlung einzuberufen. In dieser Hauptversammlung entscheiden die anwesenden Mitglieder des Vereins. Der Antrag gilt als abgelehnt, sobald noch 10 (in Worten: „zehn“) aktive Mitglieder das Fortbestehen verlangen.

(2) Die Mitglieder haben kein Recht am Vermögen des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Satzungszweckes fällt das Vermögen des Vereins zur Verwaltung an die Pfarrei Dietldorf. Kommt es innerhalb von 10 (in Worten: „zehn“) Jahren zum Neuaufbau einer Musikkapelle im Sinne dieser Satzung, so wird das Vermögen des bisherigen Vereins als Startkapital eingesetzt. Findet innerhalb der
genannten Frist kein Neuaufbau statt, fällt das gesamte noch bestehende Vereinsvermögen zugunsten der Jugendarbeit an die Pfarrei Dietldorf.

§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung am 15.4.2012 in Kraft.
 
Freitag, 19. April


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Völlig unerwartet und
viel zu früh ist unser
Freund und Ehrendirigent
Adolf Weiß
am 08.07.2014 von uns gegangen.
Adi, du fehlst uns - unsere
Gedanken werden dich 
stets begleiten!


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Unser Freund
und Trompeter
Frank Töpfer
ist am 16.09.2019
viel zu früh von uns gegangen.
Frank, wir vermissen dich sehr!
Du wirst uns stets in positiven
Erinnerungen begleiten.